Backo Eventtechnik
Geschäftsführer
Daniel Barg
Wittlicher Straße 5
54518 Binsfeld
Info@backo-eventtechnik.de
+49 160 5569812
Kleingewerbe nach Paragraph 19 UStG
Verbandsgemeinde Wittlich-Land
Steuernummer: 10/006/41790
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Material und Dienstleistungen
1. Diese allgemeine Geschäftsbedingung (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlagen und Bestandteile aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma DJ Backo Eventtechnik,
(nachfolgend DJ Backo Eventtechnik genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende die
Sach- und Dienstleistungen von DJ Backo Eventtechnik zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
3. Die Angebote von DJ Backo Eventtechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung durch DJ Backo Eventtechnik sind
mündlich oder in Schrfitform Rechtswirksam.
4. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. DJ Backo Eventtechnik kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach
Zugang der Auftragserteilung schriftlich oder mündlich annehmen.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von DJ Backo Eventtechnik (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der
Mietgegenstände im Lager von DJ Backo Eventtechnik ; auch wenn der Transport durch DJ Backo Eventtechnik erfolgt ist, ist der Abgang vom Lager bzw. die
Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die Mietgegenstände abgeholt / von DJ Backo Eventtechnik
angeliefert und zurückgegeben / von DJ Backo Eventtechnik abgeholt werden, also auch angebrochene Tage. Werden Mitgegenstände nach 12:00 abgeholt und vor 12:00
zurückgegeben, wird für den Abholungs- und Rückgabetag, zusammen nur ein Tag berechnet.
Nicht zurückgebrachte Mitgegenstände werden zu einem erhöhten Anfahrtsgeld abgeholt. Der Betrag richtet sich nach Weg und Aufwand, beträgt jedoch mindestens 25,00 EUR.
Bei unvollständiger Rückgabe wird der Mietvertrag für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur vollständigen Rückgabe verlängert. Es gelten die regulären Preise laut
Preisliste. Kleinteile wie Haken, Adapterstecker, Klebebänder und Kabelbinder werden sofort als Verlust berechnet.
Entsteht DJ Backo Eventtechnik eine Schadenersatzvorderung oder ein Verdienstausfall, weil die nicht zurück gegebenen Geräte zu einem neuen Auftrag gemietet wurden, übernimmt der Vormieter die
entstehenden Kosten.
Bei Abholung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen.
§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei
Vertragsschluss gültigen Preisliste in Verbindung mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab Lager 54634 Bitburg-Erdorf.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und
Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist DJ Backo Eventtechnik berechtigt, die Zahlung eines angemessene Entgelt zu
verlangen. Zusatzaufträge werden mit einem Nachtragsangebot zu den von uns üblichen Preisen für Material und Stundenlöhnen berechnet. Vor Beginn der Zusatzdienstleistung muss vom Auftraggeber ein
Nachtragsangebot unterschrieben werden.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 25 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor
Mietbeginn storniert wird. 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 7 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor
Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei DJ Backo Eventtechnik maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich
solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 55 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, das DJ Backo Eventtechnik kein Schaden
entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag
ist.
Der Mieter trägt bei der Durchführung seiner Veranstaltung das alleinige wirtschaftliche und finanzielle Risiko. DJ Backo Eventtechnik kann nicht dazu veranlasst werden, wegen Misserfolg der
Veranstaltung von Teilen der Forderungen ab zu sehen oder die Preise zu senken.
§ 7 Zahlung
(a) Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens)
zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse), oder wie in der Rechnung angegeben zum vereinbarten Zahlungstermin.
(b) Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
(c) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(d) Bei Zahlungsverzug behält sich DJ Backo Eventtechnik vor Mahnungen zu veranlassen oder bei weiterem Verzug ein Inkassounternehmen zu beauftragen. Die Mahngebüren betragen für 14 Tage Verzug
3% der Gesamtsumme der Leistungen, für über 30 Tage Verzug 15% der Gesamtsumme aller Leistungen der Rechnung.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
(a) DJ Backo Eventtechnik verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur
während der Geschäftszeiten erfolgen oder zu gesondert vereinbarten Terminen
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen DJ Backo Eventtechnik
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel
bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er nicht befugt weiterer Ansprüche von DJ Backo Eventtechnik nicht berechtigt,
Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu
verlangen.
(c) Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist DJ Backo Eventtechnik nach eigener Wahl zum Austausch / Nachlieferung oder zur
Reparatur berechtigt. Ist DJ Backo Eventtechnik zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden
Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere
Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet
worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der
Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
(d) Werden Geräte, hinsichtlich derer DJ Backo Eventtechnik die zusätzliche Verpflichtung vom Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu
bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von DJ Backo Eventtechnik angemietet, haftet DJ Backo Eventtechnik für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel
kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.
(e) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere für verschuldenstunabhängige Schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit
unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der
Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
(f) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung rechtzeitig einzuholen.
Sofern die Montage durch DJ Backo Eventtechnik erfolgt, hat der Mieter DJ Backo Eventtechnik vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die
Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt DJ Backo Eventtechnik keine Gewähr.
§ 9 Schadenersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch für jegliche Art von
Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Handeln von DJ Backo Eventtechnik beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft.
Soweit die Haftung von DJ Backo Eventtechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von DJ Backo Eventtechnik . Des Weiteren
übernimmt DJ Backo Eventtechnik keine Haftung für Immissionsschäden (Hörschäden oder ähnliches).
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von DJ Backo Eventtechnik
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von DJ Backo Eventtechnik zu
vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschuss zugunsten von DJ Backo Eventtechnik ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile
vereinbaren konnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er DJ Backo Eventtechnik von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritten freizuhalten, soweit DJ Backo Eventtechnik Dritten
nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
Die Wahrung der GEMA-Rechte ist Aufgabe des Veranstalters.
§ 11 Pflichten des Mieters Während der Mietzeit
(a) Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. DJ Backo Eventtechnik ist während der Mietzeit
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
(b) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich vom fachkundigen Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal
angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes deutscher
Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.
(c) Der Mieter hat für eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung zu Nutzung der Miettechnik Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen in Folge von
Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -Schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches
bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§ 12 Versicherung
Der Mieter ist auf Wunsch von DJ Backo Eventtechnik verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und
ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist DJ Backo Eventtechnik auf Verlangen nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, in Anspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet den Vermieter unter
Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden.
Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages
(a) Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von DJ Backo Eventtechnik
zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
(b) DJ Backo Eventtechnik ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn
nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet
wird.
(c) Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt DJ Backo Eventtechnik zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne das es einer
Abmahnung bedarf.
§ 15 Rückgabe
(a) Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, im sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben . Kabel sowie Technik müssen wieder ordnungsgemäß wie ausgehändigt
zurückgegeben werden. DJ Backo Eventtechnik behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung
der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
Sollten die Mietgegenstände nicht der wie ausgehändigt zurückgegeben werden, so kann DJ Backo Eventtechnik die Gegenstände in Eigenleistung in den ursrünglichen Zustand zurücksetzen und behält
sich vor die Personalkosten und Reinigungskosten als Nachtrag zur Rechnung hinzuzufügen.
(c) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der Mieter DJ Backo Eventtechnik hiervon unverzüglich schriftlich oder mündlich in Kenntnis zu
setzen.
Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. DJ Backo Eventtechnik bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden
vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 16 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) oder per Email bewahrt.
Als Schriftform gelten nicht SMS, Nachrichten per Messenger oder Sprachaufnahmen. Rechnungen sowie Angebote, Bestätigungen oder andere anspruchgeltendmachende Dokumente müssen als PDF verschickt
werden. Dokunente z.b. als Word oder Excel Format werden nicht akzeptiert
§ 17 Schlussbestimmungen
(a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Backo Eventtechnik und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist
Verhandlungs- und Vertragssprache.
(b) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist 54518 Binsfeld.
(c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwellen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Backo Eventtechnik - Inhaber: Daniel Barg - Tel: - Mobil: 01605569812
Wittlicher Straße 5 - 54518 Binsfeld - Steuern-Nr.
Volksbank Bitburg - IBAN: DE53 5866 0101 0106 7059 84 - BIC: GENEDODBIT - Kontoinhaber: Daniel Barg - USt-ID 10/006/42058
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